Ethanol Garantie

Zusätzlich zu unserer Geräte-Garantie, haben wir unseren Kunden eine Möglichkeit geschaffen, die Nutzung des Kraftstoffes Ethanol auf Wunsch zu versichern.


Leistungsumfang
Der Garantiegeber gewährt eine Verschleißschutzgarantie bis 1 oder 2 Jahre (je nach Antrag) ab Kaufdatum, km-limitiert, auf folgende ölgeschmierte und dem Antrieb dienende Metallteile im Inneren vom Motor und bei Funktionsausfall der aufgeführten Nebenbaugruppen entsprechend der Leistungsübersicht.

Die Garantie gilt nur bei Umrüstung des Fahrzeuges mit Flex Energy Systemen.

A. Garantie gedeckte Teile
Motor:
Funktionsausfall aufgrund von Verschleiß an den Reibungsflächen von Kurbelwelle, Pleuel, Lager schalen, Kolben, Kolbenringe, Kolbenbolzen, Zylinder, Nockenwelle, Kipphebel, Steuer kette, metallische Stirnräder, Ventile, Ventil sitze, Stößel, Öl pumpe, Laufbuchsen und Führungen.

Kraftstoffanlage:

Drosselklappensteuerung, Einspritzdüsen, Leerlaufregelventil.

Elektrik:

elektronische Zündanlage mit Zünd spule, Transistor und elektronischem Steuergerät.

Grundlage der Garantie
ist die vorschriftsmäßige und nachgewiesene Wartung des Fahrzeugs. Die Garantie gilt ausschließlich bei Funktionsausfall aufgrund von Verschleiß an Reibungsflächen oben genannter garantiegedeckter Teile und aufgrund des Betriebes mit Bio-Ethanol.

Eingeschränkte Leistung:

Motorblock und Zylinderkopf sind nur dann garantiegedeckt, wenn sie durch vorgenannte ölgeschmierte bewegliche Teile beschädigt wurden, nicht jedoch bei Spannungsrissen.

Leistungsausschluss:

Beim Umbau auf Bio-Ethanol bereits vorhandene Schäden, selbst verschuldete Schäden durch Öl- oder Kühlmittelmangel, Schäden und Folgeschäden defekter nicht von der Garantie gedeckter Teile wie Dichtungen/ Simmeringe, Keilriemen, Zahnriemen, Spann rollen etc. Metallrisse, Metallbruch, Überhitzungsschäden – auch örtliche Verschmorung/Abschmelzung, Schäden die durch Ölschlamm oder verstopfte Kanäle, Siebe oder Filter entstehen, sind ebenfalls von der Garantie ausgeschlossen.

Ausgenommen sind Dichtungsschäden aller Art.


B. Reparaturkosten-Erstattung

Die Erstattung verauslagter Reparaturkosten ist begrenzt auf den jeweiligen Tageswert der Aggregate. Das ist 20% vom Kfz.-Tageswert für den Motor. Innerhalb der Grenzwerte wird nach folgender Leistungstabelle abgerechnet.
Materialbearbeitungskosten, wie z.B. Schleifen, Honen, Planen o.ä. Werden als Materialkosten gerechnet.

Die
Erstattungshöchstgrenzen betragen inkl. Der gesetzlichen Mehrwertsteuer
für Motore 4000,-€
die Kostenerstattung erfolgt nach der folgenden
Leistungstabelle:

Leistungstabelle
Km-stand bei Reparatur Kostenerstattung
bis 80.000 100%
bis 90.000 90%
bis 100.000 80%
bis 110.000 70%
bis 120.000 60%
bis 130.000 50%
bis 170.000 40%
bis 200.000 30%
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Betriebsflüssigkeiten sind nicht erstattungsfähig. Erstattungen können nur einmal je Aggregat und ohne Wiederholung gleichartiger Schäden erfolgen. Reparaturrechnungen sind grundsätzlich an den Garantiegeber zu richten. Der Erstattungsbetrag muss gemäß Leistungstabelle abgeklärt werden, der Differenzbetrag ist vom Fahrzeughalter zu zahlen. Der Fahrzeughalter ist verpflichtet, im Schadensfall vorrangig die Werksgarantie bzw. die werksseitige Kulanz in Anspruch zu nehmen und darüber dem Garantiegeber Auskunft zu erteilen. Der Garantiegeber kann dann nur nachrangig in Anspruch genommen werden in der Höhe, die sich aus der Erstattungshöchstgrenzen abzüglich der werksseitigen Leistung ergibt.

C. Wartung

Während der Garantiezeit sind Ölwechsel- und Service-Intervalle nach Werksvorschrift einzuhalten. Bei Verkürzung von Wartungsintervallen entsteht nicht das Recht, nachfolgende Intervalle zu verlängern. Öl- und Kühlmittelstände sind regelmäßig auch zwischen den Wartungen zu prüfen und ggf. aufzufüllen. Die Einhaltung der Garantiebedingungen wird seitens des Garantiegebers nur im Schadensfall geprüft. Bei Überschreitung der Wartungs-Intervalle ist es im Schadensfall Sache des Kfz-Halters nachzuweisen, dass die Überschreitung nicht ursächlich für den Schaden ist. Ein entsprechender Nachweis kann durch Sachverständigengutachten erbracht werden.

Die Bestätigungseintragung im Serviceheft des Fahrzeuges sind nur gültig in Verbindung mit der Vorlage von Rechnungsdrucken und Zahlungsnachweisen. Der Garantiegeber ist von der Übernahme von Schadens kosten grundsätzlich befreit, wenn die Wartungshinweise nicht lückenlos sind und wenn Rechnungsbelege, Quittungen und die Abstempelung im Serviceheft nicht im Original beigebracht werden können.

D. Schadensfall

Tritt ein Funktionsausfall an einem garantiegedeckten Teil auf, so ist unverzüglich vor Auftragserteilung und vor Reparaturbeginn eine Schadensmeldung an den Garantiegeber zu richten.

1. Telefonisch, Fax: und email
2. Durch Einsendung einer schriftlichen Schadensmeldung.

Die
Garantiegeber- Schadensabteilung gibt dann umgehend Weisung für das weitere Verhalten zur schnellstmöglichen Reparatur ohne damit jedoch den Schaden bereits als garantiegedeckt anzuerkennen. Die Anerkennung kann erst nach Prüfungsabschluss aller Unterlagen erfolgen. Eine Reparaturfreigabe, die gewöhnlich telefonisch erfolgt, ist seitens des Garantiegebers keine Zusage für eine Kostenübernahme, sie bedeutet nur, dass die Reparatur nicht blockiert wird. Zusagen der Kostenerstattung werden erst gültig durch schriftliche Bestätigung.

Der
Garantienehmer ist dazu verpflichtet, dem Garantiegeber vor Auftragserteilung eine Besichtigungs- oder Probefahrtmöglichkeit einzuräumen. Wird dies versäumt, obliegt es dem Garantienehmer, Schadenursache und -umfang dem Garantiegeber durch geeigneten Nachweis z.B. Sachverständigengutachten zu belegen. Der Garantiegeber steht in jedem Falle das Recht zu, zur Schadensbeurteilung defekte Teile oder Aggregate zu besichtigen.

Der
Kfz.-Halter ist verpflichtet, auf Verlangen des Garantiegebers defekte Teile zur Begutachtung einzusenden. Der Garantiegeber wiederum ist dazu verpflichtet auf Verlangen des Kfz.-Halters diese nach Beweissicherung zurückzusenden.

Wenn bei strittigen
Schadensbeurteilungen ein Sachverständigengutachten erforderlich wird, gilt für die Gutachter kosten folgende Regelung: Wer den vereidigten Sachverständigen bestellt, zahlt zunächst dessen Kosten. Wenn sich der Schaden als garantiegedeckt erweist, trägt diese Kosten der Garantiegeber, im entgegengesetztem Fall der Fahrzeughalter. Bestellt der Fahrzeughalter einen Gutachter ohne dass eine strittige Schadensbeurteilung vorliegt, so ist er für dessen Kosten auch dann verantwortlich, wenn der Schaden in den Deckungsbereich der Garantie fällt. Der Fahrzeughalter ist dafür verantwortlich, dass die zu begutachtenden Teile zeitlich ausreichend aufbewahrt werden.

Muss ein ausgebautes Aggregat zur
Schadensfeststellung zerlegt werden, so erstattet der Garantiegeber die entsprechenden Kosten im Rahmen der Erstattungshöchstgrenze, wenn sich der Schaden als nicht garantiegedeckt erweist, gehen die Zerlegungskosten zu Lasten des Fahrzeughalters.

Reparaturaufträge können nur vom Fahrzeughalter, niemals jedoch von dem Garantiegeber erteilt werden. Der Garantiegeber ist berechtigt, Weisungen für eine sachgerechte und kostengünstige Reparatur zu erteilen und unter zumutbaren Umständen die Kfz.-Werkstatt (Meisterbetrieb) zu bestimmen, die den Schaden beheben soll.

Können seitens des
Garantiegebers funktionsfähige Gebrauchtteile oder -Aggregate angeboten werden, die dem Fahrzeugalter und der Laufleistung in etwa entsprechen, so verpflichtet sich der Garantienehmer diese zu akzeptieren oder bei Ablehnung die Mehrkosten zu übernehmen.
E. Garantiezeit
Für Fahrzeuge deutscher , französischer und asiatischer Hersteller (außer Sportwagen) beginnt die Garantie mit Aushändigung des Scheckheftes an den Fahrzeughalter. Bei allen übrigen Marken und Typen bleibt die Annahme des Garantieantrages dem Garantiegebers vorbehalten. Dieser verpflichtet sich, die Garantieanträge zu akzeptieren, wenn nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrages eine schriftliche Ablehnung erfolgt. Die Garantiezeit endet nach Ablauf der im Garantieantrag eingetragenen Laufzeit gerechnet ab Datum des Kaufvertrages.

Bei Fahrzeugen mit einer
Laufleistung ab 150.000 km gilt die Garantie für höchstens weitere 15.000 Km. Ab 200.000 Km ist die Garantie entsprechend begrenzt auf höchstens 10.000 Km.

F. Ausschlüsse

Die Garantie erlischt vorzeitig bei Ummeldung des Fahrzeuges ins nicht europäische Ausland, bei motorsportlichem Einsatz des Fahrzeuges, ferner wenn ein Wartungsservice nicht bedingungsgemäß durchgeführt wurde. Schäden außerhalb der geographischen Grenzen Europas sind nicht garantiegedeckt.

G. Allgemeines

Der Halter des Fahrzeugs oder sein Bevollmächtigter schließen den
Garantievertrag im eigenen Namen. Der Kfz.-Händler ist Erfüllungsgehilfe für den Läufer, nicht jedoch für den Garantiegeber.

Die Garantie ist
übertragbar. Die Garantie gilt ausschließlich für in Europa angemeldete serienmäßige Fahrzeuge der Kfz.-Arten PKW, Kombi, Offroad, Transporter und LKWs bis 7,5t sofern diese nicht zur gewerblichen Personenbeförderung, zur Vermietung oder als Baustellenfahrzeug eingesetzt werden.

Sollten einzelne Vertragsbedingungen nicht wirksam sein, so bleiben die übrigen davon unberührt.

Für
Fragen oder Anfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Benötigen Sie Unterlagen oder möchten Sie Partner werden, informieren Sie uns unter den angegebenen Kontaktmöglichkeiten.
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