StVZO Straßen Verkehrs Zulassungs Ordnung



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Seit dem 01. April 2002 muss für Pkw mit OBD, d.h., Pkw mit Erstzulassung ab 01.01.2001 oder Typzulassung ab 01.01.2000 mit Otto-Motor,
bei der 2-jährlichen Abgasuntersuchung (AU) auch die On-Board-Diagnose (OBD) mit geprüft werden. Wird bei der Prüfung ein Fehlercode oder
eine andere Abweichungen festgestellt, wird keine AU-Plakette erteilt.

Die StVZO bestimmt in § 72 "Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen":

§ 47a Abs. 1 und Anlage XIa Nr. 3.1.2.2 (Untersuchungsverfahren für Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor, mit Katalysator und geregelter
Gemischaufbereitung und mit On- Board- Diagnosesystem) ist spätestens ab dem 1. April 2002 anzuwenden. Bis zu diesem Datum können
die Kraftfahrzeuge auch nach den Bestimmungen der Anlage XIa Nr. 3.1.2.1 geprüft werden.

Die Anlage XIa Nr. 3.1.2.2 bestimmt:

3.1.2.2 mit

On- Board- Diagnosesystem (OBD-System)
Als OBD-System ist ein an Bord des Fahrzeugs installiertes Diagnosesystem für die Emissionsüberwachung anzusehen, das in der Lage sein muss, mit Hilfe rechnergespeicherter Fehlercodes Fehlfunktionen und deren wahrscheinliche Ursachen anzuzeigen. Es muss eine EG- Typgenehmigung nach den Vorschriften der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 (BGBl. EG Nr. L 76 S. 1) über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 350 S. 1) über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG oder deren jeweils danach geänderten, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassungen haben. Liegt eine EG- Typgenehmigung nicht vor, muss die Eignung des OBD-Systems im Sinne der vorgenannten Richtlinie von einer für diese Richtlinie vom Kraftfahrt-Bundesamt nach Abschnitt 2 EG-TypV anerkannten oder akkreditierten Stelle bestätigt worden sein.
Bei der Abgasuntersuchung an diesen Fahrzeugen sind durchzuführen:

Sichtprüfung
der schadstoffrelevanten Bauteile einschließlich Auspuffanlage auf Vorhandensein, Vollständigkeit, Dichtheit und auf Beschädigung;
des Tankdeckels und seiner Verliersicherung oder einer anderen dafür vom Fahrzeughersteller eingebauten und beschriebenen Sicherungseinrichtung;
der Kontrollleuchte Motordiagnose.
Kontrolle
der schadstoffrelevanten Systemdaten auf Einhaltung der vom Fahrzeughersteller für das Kraftfahrzeug anzugebenden Sollwerte nach den Anleitungen des Fahrzeugherstellers. Bei betriebswarmem Motor und Katalysator sind
der Fehlerspeicher,
die abgasrelevanten Systemdaten
Leerlaufdrehzahl (min-(hoch)1),
Motortemperatur (Grad C),
Istwerte, die eine Aussage über die Funktionsfähigkeit des Systems erlauben,
über die genormte Diagnoseschnittstelle auszulesen und
der Wert für Lambda mit einer zulässigen Abweichung von +- 2% bei erhöhtem Leerlauf im Auspuffendrohr und
der CO-Gehalt im Abgas bei erhöhtem Leerlauf (mindestens 2.500 min-(hoch)1) zu prüfen.
Gibt der Hersteller keinen Wert für Lambda vor, ist 1+- 3% als zulässiger Wert für Lambda anzusetzen. Für den CO-Gehalt bei erhöhtem Leerlauf gilt 0,3 Vol% als höchstzulässiger Wert, einschließlich aller Toleranzen.
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